Im Wald und in Waldesnähe ist es verboten, Feuer zu entfachen. Foto Fabian Zumbühl
Im Wald und in Waldesnähe ist es verboten, Feuer zu entfachen. Foto Fabian Zumbühl
25.07.2018

Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ab Donnerstag

In Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen erlässt der Kanton Luzern ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Auf ein generelles Feuerverbot im Freien und damit auch ein Feuerwerksverbot wird derzeit indessen noch verzichtet.

Nach wie vor ist die aktuelle Waldbrandgefahr im Kanton Luzern wie in den übrigen Zentralschweizer Kantonen lokal unterschiedlich ausgeprägt. Nachdem die Niederschläge des vergangenen Wochenendes die Situation kaum zu entschärfen vermochten, hat die Waldbrandgefahr weiter zugenommen. Die zuständigen Behörden der Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug stufen die Gefahrensituation neu als gross ein (Gefahrenstufe 4 von 5). Mit der Erhöhung der Gefahrenstufe wird im Wald und in Waldesnähe (200 m) ein absolutes Feuerverbot erlassen.
 
Das absolute Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe tritt im Kanton Luzern auf Donnerstag, 26. Juli, in Kraft und beinhaltet folgende Regelungen:
 
● Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills.
 
● Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
 
● Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss zwingend ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Wald eingehalten werden. Die auf Feuerwerkskörpern aufgedruckten Sicherheitsabstände sind entsprechend zu vergrössern.
 
● Das Steigenlassen von «Heissluftballonen»/«Himmelslaternen» (gekaufte oder selbstgebastelte), die durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist generell verboten.
 
● Ausgenommen vom Verbot ist das Grillieren auf Gasgrills sowie das Grillieren in Gärten oder auf Balkonen mit Gas- oder Holzkohlegrills sowie in festen Cheminées. Bei starkem Wind ist ganz darauf zu verzichten.
 
● Die Bevölkerung ist allgemein aufgerufen, mit Feuer im Freien sorgfältig umzugehen und insbesondere Feuer nie unbeaufsichtigt zu lassen. Es wird empfohlen, entsprechendes Löschmaterial bereitzuhalten.
 
● Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden polizeilich geahndet. Wer einen Waldbrand verursacht, wird zudem für die daraus entstehenden Kosten für die Bekämpfung und Wiederherstellung belangt.
 
Die Forstbehörden stehen in Kontakt mit Polizei und Feuerwehr sowie den übrigen Zentralschweizer Kantonen und beobachten die Situation laufend. Sollten die angekündigten Gewitterregen nicht zu einer wesentlichen Entschärfung führen, kann ein totales Feuerverbot (absolutes Feuerverbot im Freien) im Hinblick auf den Nationalfeiertag am 1. August nicht ausgeschlossen werden. Damit verbunden wäre insbesondere auch ein gänzliches Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art. Der entsprechende Entscheid wird am Montagmittag, 30. Juli, gefällt und kommuniziert.
 
Alle relevanten Informationen sind auf der Homepage von Landwirtschaft und Wald www.lawa.lu aktualisiert und aufgeschaltet.


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