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Gesetzesänderung hat Stromproduktion aus erneuerbarer Energie im Fokus

20. Februar 2024

Den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbarer Energie beschleunigen und damit die Stromversorgungssicherheit verbessern: Mit der Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) möchte der Regierungsrat besonders das Stromerzeugungspotenzial von Gebäuden vermehrt nutzen. 

Der Planungsbericht Klima und Energie stellt die Weichen: Der Kanton Luzern verfolgt beim Klimaschutz das Ziel «Netto null Treibhausgasemissionen bis 2050» und ergreift gleichzeitig Massnahmen zur Anpassung an die sich ändernden klimatischen Bedingungen. Verschiedene Massnahmen aus dem Planungsbericht sehen eine Änderung von gesetzlichen Grundlagen vor, welche nun schrittweise vorgenommen werden. Die Anpassungen im Planungs- und Baugesetz (PBG) liegen dem Kantonsrat bereits in einer separaten Vorlage vor, nun folgt die Umsetzung eines ersten Massnahmenpakets im Kantonalen Energiegesetz (KEnG).

Aktuelle Stromproduktion aus Sonnenenergie ausbauen

Mit der Gesetzesänderung sollen Neubauten nicht mehr nur einen Teil der selbst benötigten Elektrizität erzeugen, sondern das Stromerzeugungspotenzial des Dachs angemessen ausnutzen. Abgestimmt auf die Aufträge des Kantonsrats werden auch Vorgaben zur Stromerzeugung für bestehende Bauten bei Dachsanierungen vorgeschlagen, denn vor allem bestehende Bauten verfügen über ein immenses Potenzial für die Stromerzeugung im Interesse eines raschen Ausbaus lokal produzierter erneuerbarer Energie. Regierungspräsident Fabian Peter, Vorsteher des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements, betont: «Mit der verstärkten Nutzung von erneuerbarer Energie erreichen wir nicht nur unsere Klimaziele, sondern erhöhen auch unsere Energieversorgungssicherheit.» Denn bei der Nutzung der Sonnenenergie hat der Kanton Luzern noch Luft nach oben: Das Potenzial, durch Photovoltaikanlagen auf den Dächern im Kanton Luzern Strom zu erzeugen, beträgt aktuell rund 2,4 TWh. Das ist mehr als das Doppelte des aktuellen Stromverbrauchs aller Privathaushalte und rund zwei Drittel des gesamten Stromverbrauchs im Kanton Luzern. Die aktuelle Produktion müsste mehr als verzehnfacht werden, um das Potenzial von rund 2,4 TWh zu erreichen.

Als Berechnungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität bei Gebäuden dient die belegbare Dachfläche. Was unter der belegbaren Dachfläche verstanden wird, definiert die Kantonale Energieverordnung. Die Verordnung regelt auch weitere Einzelheiten zu Art und Umfang der Stromerzeugung sowie zur Befreiung. Neu sollen PV-Anlagen zudem auf einem anderen Dach innerhalb einer bestimmten Häusergruppe (z. B. auf Wetterschutzbauten wie Ställen, Heuböden, Gewerbebauten oder bei Schularealen) errichtet werden dürfen. Damit wird ein oft geäussertes Anliegen aus der Vernehmlassung aufgenommen.

Versicherungslösung für Stromversorgungssicherheit 

Mit Blick auf die aktuellen Diskussionen rund um die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit soll mit einer weiteren Anpassung die Prüfung eines sogenannten Reserve-Gaskraftwerks ermöglicht werden. Da der Bund einen Standortentscheid erst im Rahmen von Ausschreibungen fällen wird, ist allerdings unklar, ob ein solches je im Kanton Luzern realisiert wird. «Uns ist es wichtig, auch hier im Sinne der Versorgungssicherheit für Bund und Kanton Hand zu bieten. Ein solches Kraftwerk ist eine Versicherungslösung, die im Idealfall nie oder aber nur für wenige Betriebsstunden zum Einsatz kommen wird. In erster Linie ist es unerlässlich, unsere lokalen erneuerbaren Energien vermehrt zu nutzen», erklärt Energiedirektor Fabian Peter. Die Änderung des KEnG war vom 15. Dezember 2022 bis 6. April 2023 in einer öffentlichen Vernehmlassung. Insgesamt gingen rund 60 Stellungnahmen ein, rund zwei Drittel davon stammen von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Die weiteren Rückmeldungen haben die im Kantonsrat vertretenen Parteien, Interessenverbände und Organisationen eingereicht. Der generellen Stossrichtung, den Zielen sowie Grundsätzen der neuen Regelungen wurde mehrheitlich zugestimmt. Änderungsanträge wurden – soweit mit der Stossrichtung der Vorlage vereinbar – berücksichtigt. Die vorliegende Änderung des KEnG wird voraussichtlich für die kommende Mai-Session des Kantonsrats traktandiert.

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