10.03.2022

Kanton passt Bandbreiten der Gemeinde-Finanzkennzahlen an

von PD

Der Kanton Luzern passt die Bandbreiten für die Finanzkennzahlen der Luzerner Gemeinden an. Bis dato galt das Zweifache des kantonalen Mittels als Grenzwert. Neu wird die Nettoverschuldung mit schweizweit anerkannten Fixbeträgen verglichen.

Am 1. Januar 2018 trat das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden in Kraft. Die neue Bewertungsmethode führte ab 2019 zu einer positiven Auswirkung auf die Finanzkennzahl Nettoschuld pro Einwohnerin, pro Einwohner. Die Nettoschuld berechnet sich aus dem Fremdkapital abzüglich des Finanzvermögens.

Aufgrund der neuen Bewertung stieg das Finanzvermögen aller Gemeinden 2019 einmalig um total 639 Millionen Franken, die Nettoschuld reduzierte sich pro Einwohnerin und pro Einwohner von 1959 Franken auf 435 Franken im Jahr 2020. Gemäss bisheriger Verordnung orientiert sich der Grenzwert der Nettoschuld pro Einwohnerin/pro Einwohner am Zweifachen des kantonalen Mittels. Dieser Wert ist dynamisch. Im Jahr 2020 entsprach er 870 Franken.

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Die Reduktion der Nettoschuld pro Einwohnerin und pro Einwohner ist primär auf eine positive Entwicklung in vielen Gemeinden, insbesondere in der Stadt Luzern, zurückzuführen. Aber nicht alle 80 Luzerner Gemeinen entwickeln sich im Gleichschritt: Vor allem Gemeinden mit grossen Investitionen oder zu realisierenden Generationenprojekten stehen vor Herausforderungen, wenn es darum geht, den dynamischen Grenzwert einzuhalten.

Von variabel zu fix

Um den unterschiedlichen Situationen der Luzerner Gemeinden Rechnung zu tragen, wird die bisherige, dynamische Vorgabe neu mittels fixer Beträge ersetzt. Diese Vorgaben entsprechen den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren. Mit der Anpassung wird zugleich das Postulat P 416 von Kantonsrat Armin Hartmann umgesetzt.

Die Verordnungsanpassungen, bei denen die Nettoschuld pro Einwohnerin und Einwohner 2500 Franken und die Nettoschuld ohne Spezialfinanzierungen 3000 Franken nicht übersteigen sollte, sind erstmals für die Jahresrechnung 2022 relevant.

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Kann eine Gemeinde die Finanzkennzahlen nicht einhalten, muss der Gemeinderat gemäss § 4 Abs. 2 FHGV den Stimmberechtigten allfällige Abweichungen der Gemeinde-Finanzkennzahlen gegenüber den Bandbreiten begründen und nötigenfalls Korrekturmassnahmen aufzeigen und umsetzen.

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