Die Anpassung wird per 1. Juni 2023 in Kraft treten. (Foto Kanton Luzern)
Die Anpassung wird per 1. Juni 2023 in Kraft treten. (Foto Kanton Luzern)
05.05.2023

Verordnungsanpassung betrifft den Finanzhaushalt der Gemeinden

von pd (1)

Ab dem 1. Juni wird Gemeinden eine freiwillige vorzeitige Überführung de Aufwertungsreserven in das Eigenkapital gewährt, teilt der Luzerner Regierungsrat mit. 

Der Luzerner Regierungsrat hat die Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden angepasst, teilt dieser mit. Die Verordnungsveränderung wurde von Armin Hartmann mittels Postulat angestossen. Er hat die Regierung beauftragt, den Gemeinden eine freiwillige vorzeitige Überführung der Aufwertungsreserven in das Eigenkapital zu ermöglichen. Seit dem 1. Januar 2019 (mit der Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells 2) wird den Gemeinden die Möglichkeit gewährt, Aufwertungsreserven im Eigenkapital über eine Zeitdauer von mehreren Jahren aufzulösen.

Nun zeigt sich, dass die von den Gemeinden befürchteten negativen Auswirkungen auf deren Erfolgsrechnung wegen der höheren Abschreibungen grösstenteils ausgeblieben sind. Der Regierungsrat hat die mit dem oben erwähnten Postulat verlangte Anpassung der Verordnung genutzt, zwei weitere technische Änderungen vorzunehmen (zur Bestimmung der Ausgabenhöhe und zur Verbuchung des Quellensteuerertrags). Die von der Regierung beschlossenen Änderungen treten per 1. Juni 2023 in Kraft. Die Luzerner Gemeinden wurden über die Verordnungsänderung zum Gesetz über den Finanzhaushalt schriftlich informiert.


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